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Verein d. Freunde d. Gymnasiums | Satzung d. Vereins

Verein der Freunde des Gymnasiums Fridericianum Rudolstadt e.V.

SATZUNG:

I. Name, Sitz und Zweck des Vereins

§ 1

  • Der Verein trägt den Namen „Verein der Freunde des Gymnasiums Fridericianum Rudolstadt e. V.".
  • Der Verein hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins.
  • Er hat seinen Sitz in Rudolstadt.
  • Der Verein soll in das Vereinsregister des Registergerichtes in Rudolstadt eingetragen werden.
  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  • Zweck des Vereins ist:
    1. die Förderung und Erziehung der Schüler
    2. die Pflege und Förderung guter Traditionen des Gymnasiums
    3. die Förderung und Pflege der schulischen Anlagen und Einrichtungen.
  • Durch Zusammenschluss von Eltern, ehemaligen und derzeitigen Schülern, Lehrern, Freunden der Schule und Institutionen sollen die vielfältigen Belange der Schule gefördert
  • werden.
  • Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  • Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

II. Mitgliedschaft, Mittel, Eintritt, Austritt

§ 3

  • Mitglieder des Vereins können alle unter § 2 genannten Personen/ Institutionen werden.
  • Die Anmeldung erfolgt schriftlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  • Ehrenmitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes in der Mitgliederversammlung ernannt werden. Sie sind zu Mitgliedsbeiträgen nicht verpflichtet, haben aber alle Rechte ordentlicher Mitglieder.

§ 4

  • Die zur Erreichung gemeinnütziger Zwecke benötigten Mittel erwirbt der Verein durch:
    1. Mitgliedsbeiträge
    2. Stiftungen jeglicher Art
    3. Schulveranstaltungen
    4. Spenden

§ 5

  • Der Mitgliedsbeitrag beträgt 15,00 € im Jahr.
  • Er wird jährlich einmal erhoben und ist bis Mai des Kalenderjahres zu entrichten.
  • Er kann im Einzugsverfahren entrichtet werden.
  • Zahlungen über die Höhe des festgelegten Betrages hinaus sind zulässig.
  • Der Vorstand kann über verminderte Beiträge oder kostenlose Mitgliedschaft entscheiden.

§ 6

  • Die Mitgliedschaft erlischt durch:
    1. Tod
    2. Austritt
    3. Ausschluss - Ausschluss ist zulässig, wenn ein Mitglied:
      1. Länger als zwei Jahre mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und
      2. vorsätzlich den Vereinsinteressen oder den Interessen des Gymnasiums zuwiderhandelt.
      3. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

§ 7

  • Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  • Sie haben das Recht, Anträge zu stellen.
  • Das Stimmrecht der Mitglieder kann nur persönlich wahrgenommen werden.
  • Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck zu unterstützen.

III. Organe des Vereins

§ 8

  • Die Organe des Vereins sind:
    1. Der Vorstand und
    2. Die Mitgliederversammlung

§ 9

Der Vorstand besteht aus höchstens 7 Mitgliedern, es sind dies:

  1. Der Vorsitzende,
  2. der Stellvertreter,
  3. der Schriftführer,
  4. der Schatzmeister
  5. der Pressewart
  6. der Vertreter der Schulleitung,
  7. der Vertreter der Schulelternsprecher.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:

  1. Der Vorsitzende,
  2. der Stellvertretender,
  3. Schatzmeister
  • Jeweils zwei von ihnen sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.
  • Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt.
  • Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

§ 10

  • Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und vertritt diesen, wie in § 9 festgelegt, gerichtlich und öffentlich.
  • Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, sofern sie nicht der Mitgliederversammlung obliegen.
  • Jährlich einmal ist vom Vorstand Rechenschaft vor der Mitgliederversammlung zu abzulegen.
  • Der Vorstand darf Ausgaben bis zu 2.500 € (Zweitausendfünfhundert) bewilligen. Höhere Ausgabenbeträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 11

  • Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden einberufen.
  • Der Vorstand entscheidet in Vorstandssitzungen mit einfacher Mehrheit der Anwesenden.
  • Es müssen mindestens 4 Mitglieder des Vorstandes anwesend sein.
  • Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  • Über die Sitzungen ist ein Protokoll vom Schriftführer anzufertigen, das vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterschreiben ist.

§ 12

Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Aufgaben:

  • Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes
  • Wahl des Vorstandes
  • Bestätigung der Ehrenmitglieder
  • Entscheidungen über Berufungen wegen Ausschluss von Mitgliedern
  • Änderung der Satzung
  • Auflösung des Vereins
  • Entscheidungen über Ausgaben von mehr als 2.500 € (Zweitausendfünfhundert)
  • Wahl von 2 Kassenprüfern
  • Entlastung des Vorstandes.

Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens 10% der Mitglieder dies verlangen oder wenn das Interesse des Vereins dies erfordert.

§13

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich und mindestens zwei Wochen vor demfestgelegten Versammlungstermin. Die Tagesordnung ist mit der Einladung bekanntzugeben. Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn 1/10 der Mitglieder des Vereins dies verlangen. Der Antrag ist schriftlich an den Vorstand zu stellen. Im Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte enthalten sein. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Sie entscheiden mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Änderung der Satzung des Vereins bedürfen einer ¾ - Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung.

§ 14

Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.

§ 15

Über alle Einnahmen und Ausgaben ist durch den Schatzmeister Buch zu führen. Durch die Mitgliederversammlung sind 2 Kassenprüfer zu wählen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Kassenprüfer haben den Auftrag, die ordnungsgemäße Buchung und Verwendung der Mittel mindestens einmal im Jahr zu überprüfen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu unterrichten und den Antrag auf Entlastung des Vorstandes zu stellen.

IV. Auflösung des Vereins

§16

Eine Auflösung des Vereins bedarf einer ¾ Mehrheit aller Mitglieder. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landkreis Saalfeld- Rudolstadt, der es ausschließlich und unmittelbar für Zwecke des Gymnasiums Fridericianum zu verwenden hat.

Rudolstadt, den 19.10.2021


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